ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER SGM GMBH
Liefer- und Zahlungsbedingungen der SGM – Präzisions-System-Mechatronik GmbH, 82515 Wolfratshausen
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Lieferbedingungen (nachfolgend unsere Lieferbedingungen) gelten für alle zwischen dem Käufer bzw. Besteller (nachfolgend Kunde) und der SGM GmbH geschlossenen Verträge. Entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden im Rahmen seiner Tätigkeit aus laufender Geschäftsbeziehung.
1.3 Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 Abs. 1 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichen Sondervermögen i.S. des § 310 Abs. 1 BGB.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1 Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.
2.2 An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; ihre Weitergabe an Dritte bedarf stets unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung und ohne Transportkosten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3.2 Sämtliche Preise verstehen sich in EURO. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
3.3 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, sind alle Rechnungen nach Erbringung unserer geschuldeten Leistung binnen 10 Tagen ab Rechnungseingang zahlbar, in Euro oder in einer anderen vereinbarten Währung. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen (acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 BGB) zu berechnen.
3.4 Sofern wir mit dem Kunden eine Zahlung in Raten vereinbart haben, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig, wenn der Kunde schuldhaft mit Zahlung der ersten Rate in Verzug gerät.
3.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts setzt ferner voraus, dass der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6 Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt nach denen unser Zahlungsanspruch durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so können wir entweder Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder Zahlung Zug-um-Zug gegen Auslieferung der Ware verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, so sind wir unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferzeit
4.1 Liefertermine oder Fristen sind unverbindliche Angaben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn mit dem Kunden alle technischen Fragen geklärt sind.
4.2 Verzug tritt nicht ein, wenn Lieferverzögerungen auf unvorhersehbaren und nicht durch uns zu vertretenden Umständen (zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördlichen Anordnungen oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unseren Lieferanten) oder auf höherer Gewalt beruhen. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als einen Monat, so sind beide Vertragsparteien nach erfolgloser Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Wir haften dem Kunden bei Lieferverzug nur, wenn der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB vereinbart wurde oder wenn der Kunde wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung weggefallen ist.
4.4 Unsere Haftung ist in den Fällen der Ziffer 4.3 auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer wenn der Lieferverzug auf einer vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
4.5 Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht darstellt, haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
4.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
5. Gefahrenübergang
5.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel gegenüber Unternehmern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften „ex works“ SGM GmbH 82515 Wolfratshausen (EXW, Incoterms 2000).
5.2 Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden schließen wir für die Lieferung eine Transportversicherung ab, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
6. Mängelgewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsrechte (Mängelansprüche) des Kunden setzen voraus, dass dieser die Ware unverzüglich nach Erhalt untersucht und sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich rügt (§ 377 HGB).
6.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen.
6.3 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind von uns – nach unserer Wahl – unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Sofern wir den Mangel der Ware anerkannt haben, können wir vom Kunden auf unsere Kosten die Rücksendung der Ware an die SGM GmbH, 82515 Wolfratshausen, verlangen.
6.4 Rügt der Kunde aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zu Unrecht das Vorliegen eines Mangels, so sind wir berechtigt, die uns entstandenen angemessenen Aufwendungen für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem Kunden zu berechnen.
6.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort erhöhen, es sei denn es handelt sich um eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verbringung. Wir sind berechtigt, den Kunden mit derartigen Mehrkosten zu belasten.
6.6 Bevor der Kunde weitergehende Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Es kann nur für Störungen, die vom Kunden oder der SGM GmbH eindeutig reproduzierbar bzw. nachvollziehbar sind, Schadensersatz geltend gemacht werden. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens zweimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, verweigern wir diese oder ist sie dem Kunden unzumutbar, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen (mindern). Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden gilt Ziff. 7 dieser Bedingungen.
6.7 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns etwa aus Verbrauchsgüterverkauf (§§ 478, 479 BGB) sind ausgeschlossen, soweit diese auf Vereinbarungen des Kunden mit seinen Abnehmern beruhen, die über die gesetzlichen Mängelansprüche der Abnehmer hinausgehen.
6.8 Alle Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang, außer wenn der Kunde einen Rückgriffsanspruch geltend macht (§ 479 Abs. 1 BGB) oder wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt.
6.9 Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 7 dieser Bedingungen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche und Rechte gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen.
7. Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen
7.1 Wir haften nur für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen. Eine weitergehende vertragliche oder gesetzliche Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit wir für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung oder für Arglist gemäß Satz 1 haften, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.2 Darüber hinaus haften wir auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.3 Weiterhin haften wir uneingeschränkt für von uns zu vertretende Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen sowie wegen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Ferner haften wir auch, soweit wir bezüglich der Ware eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, im Rahmen dieser Garantie.
7.4 Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen gemäß Ziff. 7.1 – 7.3 nicht verbunden.
7.5 Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren ausschließlich zu dem vorgesehenen Zweck und unter Beachtung aller technischer Vorgaben und Spezifikationen zu verwenden. Wir haften nicht für Schäden oder Folgeschäden gleich welcher Art aufgrund einer Nichtbeachtung dieser Verpflichtung.
7.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie unsere Haftung für deren Verhalten.
7.7 Die Verjährung der Ansprüche zwischen dem Kunden und uns richtet sich nach Ziff. 6.8 dieser Bedingungen, soweit nicht Ansprüche aus der deliktischen Produzentenhaftung (§§ 823 ff. BGB) und dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Fristsetzung, sind wir berechtigt, die gelieferte Sache nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist zurückzunehmen. Die Rücknahme der Ware stellt einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Rücktritt vom Vertrag schließt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kunden nicht aus. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage).
8.4 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand vor oder nach der Weiterveräußerung verarbeitet worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht.
8.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände.
8.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden auch insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.7 Wird die Liefersache ins Ausland verbracht, so gilt folgendes: Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Kunden aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Kunde ist verpflichtet, bei unseren Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechtes oder des an dessen Stelle tretenden Rechtes am Liefergegenstand treffen werden.
9. Anwendbares Recht – Gerichtsstand – Erfüllungsort
9.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG).
9.2 Sofern der Kunde Unternehmer ist, ist Gerichtsstand München. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Wohn- oder Geschäftssitzes zu verklagen.
9.3 Sofern der Kunde Unternehmer ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort 82515 Wolfratshausen.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1 In den Verträgen zwischen uns und dem Kunden, auf die diese Verkaufsbedingungen anwendbar sind, sind alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden zur Ausführung dieser Verträge vollständig schriftlich niedergelegt.
10.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.